Änderungskündigung: Mitarbeiter in Elternzeit sind davor nicht geschützt

Eine Änderungskündigung ist immer dann von Nöten, wenn eine Veränderung im Betriebsablauf oder eine enorme Veränderung der äußeren Umstände eine Weiterbeschäftigung unmöglich macht. Mitarbeiter in Elternzeit sind vor einer Änderungskündigung nicht gefeit. Nur weil sie momentan nicht am Betriebsalltag teilnehmen, sind sie von der Veränderung trotzdem betroffen. Also dürfen Sie auch eine Änderungskündigung aussprechen.
Änderungskündigung auch für Mitarbeiter in Elternzeit
Der Fall: Eine Personalsachbearbeiterin war fast 6 Jahre in Elternzeit. In der Zwischenzeit hatte das Unternehmen seine Zentrale einschließlich Personalabteilung vom Rhein-Main-Gebiet ins Ruhrgebiet verlegt. Als die Mitarbeiterin aus der Elternzeit zurückkehren wollte, forderte man sie zunächst zur Arbeit in der neuen 270 km entfernten Zentrale auf und kündigte ihr schließlich fristgemäß, weil sie dort nicht erschien. Die Mitarbeiterin klagte nun auf Annahmeverzugslohn für die fünf Monate vom Ende der Elternzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung der Arbeitsrichter: Änderungskündigung ist rechtens
Der Arbeitgeber musste tatsächlich den vollen Lohn nachzahlen. Denn im Arbeitsvertrag war kein Versetzungsvorbehalt in Bezug auf den Arbeitsort vereinbart. Und eine so weiträumige Versetzung ist vom normalen Direktionsrecht nicht gedeckt – auch wenn der Arbeitsort nicht im Vertrag festgelegt ist.

Der Arbeitgeber hatte also keine vertragsgemäße Arbeit angeboten. Die Mitarbeiterin war berechtigt, die Arbeit in der neuen Zentrale zu verweigern (LAG Hessen, 14.6.2007, 11 Sa 96/06, rk.)

Beachten Sie: Der Arbeitgeber hätte das Problem vermeiden können durch eine fristgemäße Änderungskündigung während der Elternzeit. Vorher hätte er zwar die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen müssen. Diese Zustimmung hätte er aber bekommen. Denn die Verlagerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung rechtfertigt eine Kündigung auch während der Elternzeit, wenn die Mitarbeiterin am neuen Beschäftigungsort nicht eingesetzt werden kann oder will.