Die Entscheidung der Arbeitsrichter: Änderungskündigung ist rechtens
Der Arbeitgeber musste tatsächlich den vollen Lohn nachzahlen. Denn im Arbeitsvertrag war kein Versetzungsvorbehalt in Bezug auf den Arbeitsort vereinbart. Und eine so weiträumige Versetzung ist vom normalen Direktionsrecht nicht gedeckt – auch wenn der Arbeitsort nicht im Vertrag festgelegt ist.
Der Arbeitgeber hatte also keine vertragsgemäße Arbeit angeboten. Die Mitarbeiterin war berechtigt, die Arbeit in der neuen Zentrale zu verweigern (LAG Hessen, 14.6.2007, 11 Sa 96/06, rk.)
Beachten Sie: Der Arbeitgeber hätte das Problem vermeiden können durch eine fristgemäße Änderungskündigung während der Elternzeit. Vorher hätte er zwar die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen müssen. Diese Zustimmung hätte er aber bekommen. Denn die Verlagerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung rechtfertigt eine Kündigung auch während der Elternzeit, wenn die Mitarbeiterin am neuen Beschäftigungsort nicht eingesetzt werden kann oder will.