Abmahnung statt Kündigung bei Mitnahme von Firmeneigentum

Wenn ein Mitarbeiter ohne Ihre Zustimmung Firmeneigentum an sich nimmt, ist das im Normalfall ein Kündigungsgrund. Aber nicht in jedem Fall ist die Kündigung dann ganz automatisch möglich. Es gibt von diesem Grundsatz Ausnahmen.

Diese Ausnahmen sind durch eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 13.01.2010, Az.: 3 Sa 324/09, präzisiert worden. Das Problem ist die bei der Kündigung erforderliche Interessenabwägung. Grundsätzlich können zu Ihren Lasten begangene Vermögensdelikte eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um Sachen von geringem Wert handelt. Erforderlich ist aber jeweils eine Einzelfallabwägung.

Fallbeispiel: Abmahnung statt Kündigung bei Mitnahme von Firmeneigentum
In dem Fall des LAG Schleswig-Holstein hatte der Arbeitgeber im Jahre 2007 Werkbänke ausgesondert. Diese waren den Mitarbeitern ergebnislos angeboten wurden und dann bis zur endgültigen Entsorgung gelagert worden. Der später gekündigte Mitarbeiter hatte im Jahr 2009 eine private Verwendungsmöglichkeit für einen Teil dieser Werkbänke.

Nach Gesprächen mit seinem Vorgesetzten – deren Inhalt allerdings streitig blieb –  lud er diesen Teil völlig offensichtlich auf seinen privaten Anhänger und wurde dabei von der Geschäftsführung beobachtet. Darauf angesprochen lud er das aufgeladene Teil wieder ab. Gleichwohl erhielt er eine fristlose Kündigung, gegen die er mit Erfolg in zwei Instanzen klagte.

Die Interessenabwägung bezüglich der Kündigung des seit mehr als 12 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers fiel zu seinen Gunsten aus. Entscheidend war, dass er den offiziellen Weg eingeschritten hatte und keinerlei Heimlichkeiten festzustellen waren. Hinzu kam, dass die Werkbänke für den Arbeitgeber offensichtlich keinen Wert mehr hatten.

Das Gericht sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers Anhaltspunkte dafür, dass er einen korrekten und ehrlichen Weg einschreiten wollte. In diesem Einzelfall war daher nach Auffassung des LAG eine Abmahnung statt einer Kündigung ausreichend.