von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Dabei sind zwei unterschiedliche Situationen zu unterscheiden:
Kündigung zum Ende der Elternzeit
Mitarbeiter können nicht so ohne Weiteres zum Ende der Elternzeit eine Kündigung aussprechen. Sie müssen eine in § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegte Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, wenn sie zum Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Damit soll Ihnen als Arbeitgeber eine größere Planungssicherheit eingeräumt werden.
Kündigung während der Elternzeit
Anders ist die Situation, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin während des Laufes der Elternzeit durch eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Für diesen Fall gelten die ganz normalen Kündigungsfristen, wie sie sich aus dem Arbeitsvertrag, einem eventuell anwendbaren Tarifvertrag oder aus § 622 BGB ergeben. § 19 BEEG ist insoweit nicht einschlägig.
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