Krank in der Probezeit: Das sollten Sie wissen

Kennen Sie das: Sie haben einen neuen Mitarbeiter eingestellt, sind aber noch nicht ganz sicher, ob er wirklich der Richtige ist? Aber Sie haben ja die Probezeit, um sich ein genaueres Bild zu verschaffen. Welche Rechte haben Sie nun, wenn der Mitarbeiter in der Probezeit krank wird?

Zunächst einmal gilt insoweit nichts anderes als nach der Probezeit. Der Mitarbeiter in der Probezeit muss Sie selbstverständlich genau wie jeder andere Mitarbeiter auch sofort informieren. Auch hinsichtlich der Vorlage der AU-Bescheinigung gilt in der Probezeit nichts anderes als nach der Probezeit. Das Gleiche gilt für den Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs, wenn der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat.

Krank in der Probezeit: Ab wann Sie zahlen müssen

Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Sie erst dann Entgeltfortzahlung leisten, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat. In den ersten vier Wochen der Probezeit brauchen Sie also nicht zahlen. Wird der Mitarbeiter in dieser Phase der Probezeit krank, so muss er sich an seine Krankenkasse wenden.

Achtung: In Tarifverträgen kann bestimmt sein, dass Sie Entgeltfortzahlung bereits in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses, mithin also auch schon zu Beginn der Probezeit, zahlen müssen.

Krank in der Probezeit: Wann Sie die Probezeit verlängern können

Was können Sie tun, wenn der Mitarbeiter während der Probezeit länger ausfällt und Sie sich daher kein Bild von seinen Leistungen machen können. Das hängt wie so oft davon ab. Bei Auszubildenden beträgt die gesetzliche Probezeit zwischen einem und drei Monaten (§ 13 BBiG). Wenn Sie zunächst nur eine einmonatige Probezeit vereinbart haben, können Sie diese auf bis zu drei Monate im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Azubi bzw. seinen Eltern verlängern. Machen Sie dies unbedingt schriftlich.

Formulierungsbeispiel:

Wegen der Krankheit des Auszubildenden in der Zeit vom … bis …   verlängert sich die Probezeit von … Monat um … Monat(e) auf … Monate.

Bei anderen Arbeitnehmern spielen tarifvertragliche Obergrenzen der Probezeit oder die Obergrenze für Probezeit in § 622 Abs. 3 BGB von max. 6 Monaten eine Rolle. Wenn in Ihrem Unternehmen ein Tarifvertrag gilt, sollte Ihr erster Blick in diesen Tarifvertrag fallen. Wenn es dort keine Regelungen gibt, fällt der zweite Blick in den Arbeitsvertrag. Wenn Sie dort die Obergrenze von 6 Monaten bereits ausgeschöpft haben, ist eine weitere Verlängerung in aller Regel nicht möglich.

Eine solche Verlängerung der Probezeit würde Ihnen auch nichts bringen. Denn das Kündigungsschutzgesetz greift nach Ablauf von 6 Monaten sowieso. Haben Sie die gesetzliche Höchstgrenze der Probezeit noch nicht ausgeschöpft, können Sie diese durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mitarbeiter verlängern. Beachten Sie aber dabei die Obergrenze für Probezeiten.

Krank in der Probezeit: Warum Sie den Zeitpunkt der Kündigung bedenken sollten

Erkrankt ein Mitarbeiter während der Probezeit, können Sie das Arbeitsverhältnis kündigen. Achten Sie aber auf den richtigen Zeitpunkt. Denn, wenn Sie während der Arbeitsunfähigkeit kündigen, greift eine oftmals unbekannte Vorschrift, § 8 EFZG. Wenn Sie "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ kündigen, d. h. in der Regel während einer bekannten Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit zahlen. Liegt diese später als der Ablauf der Kündigungsfrist, müssen Sie über das Ende der Arbeitsunfähigkeit hinaus bezahlen. Daran ändert auch die Probezeit nichts.

Aus dieser Falle kommen Sie heraus, wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen gekündigt haben. Das kann z. B. bei verhaltensbedingten Gründen, also etwa wenn der Mitarbeiter während der Probezeit zu spät kam, der Fall sein.