von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Letzte Woche rief mich ein Arbeitgeber an. Er habe festgestellt, dass einer seiner Führungskräfte nebenbei bei einem Konkurrenzunternehmen arbeite. Was er nun tun könne? Im Arbeitsvertrag habe er die Konkurrenztätigkeit dummerweise aber nicht untersagt.
Ich konnte ihn beruhigen: Auch ohne ausdrückliches Verbot einer Konkurrenztätigkeit gehört es zu den Nebenpflichten jedes Arbeitnehmers, nicht gleichzeitig für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Das gilt für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Führungskräfte. Entscheidend ist alleine der Bestand des Arbeitsvertrages. Während dessen Existenz ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers verboten.
Insbesondere bei Führungskräften kann eine Konkurrenztätigkeit sogar Grund für eine fristlose Kündigung sein.
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