von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
So hat das LAG Rheinland-Pfalz mit dem Urteil vom 12.02.2009, Aktenzeichen 11 Sa 661/08, entschieden und damit Ihre Möglichkeiten, die Arbeitszeit vorzugeben, flexibel gehalten.
Definieren Sie keine Arbeitszeit im Arbeitsvertrag
Vermeiden Sie daher, bereits im Arbeitsvertrag konkrete Arbeitszeiten zu definieren. Sie vernichten so die Möglichkeit, diese flexibel anzupassen.
Mehrjährige Beschäftigung konkretisiert die Arbeitszeit nicht
Im Fall des LAG Rheinland-Pfalz wurde eine Arbeitnehmerin über mehrere Jahre lang immer nur an 4 Tagen in der Woche eingesetzt. Als der Arbeitgeber dies ändern wollte, klagte die Mitarbeiterin - allerdings vergeblich. Sie trug vor, dass sich die laut Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitszeit durch die mehrjährige Beschäftigung auf genau diese 4 Tage konkretisiert habe.
Alleine die mehrjährige Beschäftigung an bestimmten Tagen reichte den Arbeitsrichtern aber nicht. Zusätzlich zum reinen Zeitablauf seien weitere Umstände erforderlich, aus denen sich ein gewisser Vertrauenschutz für die Mitarbeiterin ergeben müsse. Dazu hatte die Klägerin allerdings im Prozess nichts vorgetragen und konnte daher ihren Standpunkt nicht durchsetzen.
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