von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Das war dem Arbeitnehmer passiert
Der Arbeitnehmer wurde auf Haftung für den Sachschaden in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Die Richter wiesen die Klage gegen den Arbeitnehmer ab. Sie gingen davon aus, dass kein grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen habe.
Arbeitnehmer handelte nur leicht fahrlässig
Die Richter nahmen nur eine leichte Fahrlässigkeit an und lehnten im Ergebnis daher einen Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers ab. Entscheidend war für die Richter, dass der Arbeitnehmer nicht nur aufgrund des Hupsignals angefahren sei, sondern sich darüber hinaus, auch zumindest aus den Augenwinkeln über das Ampelsignal vergewissert habe. Das es dabei zu einer Fehleinschätzung gekommen sei, löse noch nicht die grobe Fahrlässigkeit aus.
Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers bei Rotlichtverstoß im laufendem Verkehr
Unterläuft dem Arbeitnehmer allerdings im laufenden Verkehr ein Rotlichtverstoß, so wird in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein.
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