Keine Haftung des Arbeitnehmers bei Unfall auf Dienstfahrt

Gerade im Herbst und im Winter ist das Risiko für Arbeitnehmer, auf einer Dienstfahrt einen Unfall zu verursachen, höher als im Sommer. Dies führt schnell zu einer Haftung des Arbeitnehmers für die dabei entstanden Schäden. Etwas Entspannung gewährt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27.05.2008, Az: 12 Sa 1288/07.

Das war dem Arbeitnehmer passiert
Er stand auf einer Dienstfahrt mit seinem Dienstwagen an einer roten Ampel in der mittleren von 3 Spuren. Links und rechts von ihm waren Abbiegerspuren, gleichfalls mit Ampeln gesteuert. Er suchte nach einem Sender im Radio, als es hinter ihm hupte. Da er aus den Augenwinkeln eine grüne Ampel wahrnahm, fuhr er an und kollidierte mit einem aus der Seitenstraße kommenden Fahrzeug. Dabei übersah er, dass die grüne Ampel sich nur auf die rechte Abbiegerspur bezog.

Der Arbeitnehmer wurde auf Haftung für den Sachschaden in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Die Richter wiesen die Klage gegen den Arbeitnehmer ab. Sie gingen davon aus, dass kein grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen habe.

Arbeitnehmer handelte nur leicht fahrlässig
Die Richter nahmen nur eine leichte Fahrlässigkeit an und lehnten im Ergebnis daher einen Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers ab. Entscheidend war für die Richter, dass der Arbeitnehmer nicht nur aufgrund des Hupsignals angefahren sei, sondern sich darüber hinaus, auch zumindest aus den Augenwinkeln über das Ampelsignal vergewissert habe. Das es dabei zu einer Fehleinschätzung gekommen sei, löse noch nicht die grobe Fahrlässigkeit aus.

Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers bei Rotlichtverstoß im laufendem Verkehr
Unterläuft dem Arbeitnehmer allerdings im laufenden Verkehr ein Rotlichtverstoß, so wird in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein.