von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Kein Anspruch auf Überstunden
Überstunden im Rahmen des Arbeitsvertrages
Nach einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 22.04.2009, Az: 5 AZR 133/08) sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmern im Rahmen Ihres Weisungsrechts (Direktionsrechts) "Zusatzaufgaben" zu übertragen und diese wieder zu entziehen. Dies ist eine Übertragung zusätzlicher Aufgaben, allerdings in den Grenzen des vereinbarten Arbeitsvertrages. Diese zusätzlichen Aufgaben führen dann schnell zu vermehrter Arbeit, zu Überstunden. Diese Überstunden sind selbstverständlich im Rahmen des Arbeitsvertrages zu vergüten.
Aber auch, wenn sich die Mitarbeiter durch eine langjährige Übertragung dieser Zusatzaufgaben, an die Überstunden (und die Bezahlung der Überstunden) gewöhnt haben, bekommen Sie dadurch keinen Anspruch auf dauerhafte Gewährung von Überstunden. Insbesondere ändert sich nicht der Arbeitsvertrag bezüglich der Aufgaben und der Arbeitszeiten.
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