von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Keine Haftung des Arbeitnehmers bei leichter Fahrlässigkeit
Haftung des Arbeitnehmers in folgenden Fällen
Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen Haftung des Arbeitnehmers wegen normaler Fahrlässigkeit (lediglich anteilige Haftung des Arbeitnehmers) und wegen grober Fahrlässigkeit (volle Haftung des Arbeitnehmers). Die Gerichte haben z. B. eine volle Haftung des Arbeitnehmers wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr in folgenden Fällen angenommen:
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