von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Ein wichtiges Urteil zur Haftung des Arbeitgebers bei Schäden an Privatfahrzeugen des Mitarbeiters hat das LAG Hamburg am 9.4.2009, Az.: 7 Sa 70/08, getroffen. Danach besteht die Haftung des Arbeitgebers nur, wenn der Mitarbeiter beweisen kann, dass er den Schäden an seinem Privatfahrzeug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In dem Fall des LAG wurden u. a. erhebliche Schäden an der Frontpartie des Fahrzeuges festgestellt.
Daraus leitete der Arbeitgeber ab, dass der Arbeitnehmer offensichtlich zu schnell und mit zu geringen Abstand in der Innenstadt gefahren sei und ging insgesamt von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls aus. Dann besteht aber kein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Prüfen Sie daher genau, ob Sie in Ihrem Fall Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Verhalten haben. Dazu können je nach den Umständen des Einzelfalls z. B. gehören
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