von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
In der Regel keine Haftung des Arbeitgebers bei Fahrlässigkeit
Für einen fahrlässig verursachten Arbeitsunfall besteht also eine Privilegierung des Arbeitgebers. Der Schaden des Mitarbeiters wird dann im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Für eine weitergehende Haftung des Arbeitgebers besteht kein Raum.
Sonderfall der Haftung des Arbeitgebers
Ein Sonderfall der Haftung des Arbeitgebers besteht in diesem Fall dann, wenn es sich um einen Wegeunfall handelt. Der Klassiker dabei ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit abholt und im Anschluss fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht. Wird der Mitarbeiter bei diesem Verkehrsunfall verletzt, so besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Kfz-Versicherung des Arbeitgebers.
|
|
|
| Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte | Praxishandbuch Personal | Arbeitsrecht Premium |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.