Wann eine Gewerkschaft einen Tarifvertrag schließen kann

Nicht überall wo „Gewerkschaft“ drauf steht, ist auch „Gewerkschaft“ drin“. Insbesondere kann nicht jede Organisation, die sich Gewerkschaft nennt, auch einen wirksamen Tarifvertrag schließen.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 30.10.2008, Az: 14 BV 324/08 entschieden, dass die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) keinen Tarifvertrag schließen kann.

Tarifvertrag setzt Tariffähigkeit voraus
Alleine die Bezeichnung als Gewerkschaft reicht nicht aus, um einen Tarifvertrag schließen zu können. Erforderlich ist vielmehr die sogenannte Tariffähigkeit. Dazu muss eine Gewerkschaft folgende Kriterien erfüllen:

  1. Satzungsgemäße Aufgabe muss Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer sein
  2. Sie muss überbetrieblich organisiert sein
  3. Sie muss Tarifverträge abschließen wollen
  4. Sie muss das geltende Traifrecht anerkennen
  5. Sie muss finanziell in der Lage sein, ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen
  6. Unabhängigkeit vom Gegner (z. B. sind enge personelle und / oder finanzielle Verflechtungen mit dem Arbeitgeberverband insoweit schädlich)
  7. Soziale Mächtigkeit (z. B. durch bisher abgeschlossene Tarifverträge oder einen Organisationsgrad, der erwarten lässt, dass die Gewerkschaft bei Verhandlungen über einen Tarifvertrag zumindest Druck auf die Arbeitgeberseite ausüben kann)
  8. Die Organisation ist so aufgebaut, dass sie ihre stazungsgemäßen Aufgaben erfüllen kann (z. B. muss sie tatsächlich bundesweit arbeiten können, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.

Das ArbG sah bei der Gewerkschaft GNBZ zumindest die 3 letzten Punkte als nicht gegeben an.

Die beiden Tarifverträge, die die GNBZ Ende 2007 über einen Mindestlohn in der Brief- und Zustellbranche geschlossen hatte, sind daher beide unwirksam.