Gesetzlicher Urlaub verfällt auch bei Krankheit nicht

Das LAG Düsseldorf hat dem EuGH folgend entschieden, dass der gesetzliche Urlaub bei Krankheit nicht verfällt und ggfs. bei Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen ist.

Die EuGH-Richter haben mit Ihrer Entscheidung vom 20.01.2009 der bisherigen deutschen Rechtsprechung attestiert, dass der mögliche Verfall von Urlaub bei über das Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des Übertragungszeitraumes hinausgehender Arbeitsunfähigkeit gegen europäisches Recht verstößt. Erstmals hat nun das LAG Düsseldorf diese Rechtsprechung umgesetzt.

Mit der Entscheidung vom 02.02.2009 (Az. 12 Sa 486/06) griff das Gericht die Meinung der EuGH-Richter auf. Da es selbst den EuGH angerufen hatte, war das zu erwarten.

Urlaub verfällt nicht mehr
Das sind die Folgen dieser neuen Rechtsprechung:

  1. Der Urlaubsanspruch entsteht nicht nur für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß arbeitsunfähig geschrieben war.
  2. Urlaub verfällt nicht, wenn er im Urlaubsjahr nicht genommen wurde, sondern ist später zu gewähren.
  3. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs. Dies gilt auch dann – und das ist das Entscheidende an dieser Entscheidung – wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiter auch über den Übertragungszeitraum hinaus (in der Regel 30.03.) krankgeschrieben ist.

Wichtig: Es geht um den gesetzlichen Urlaub
Der Entscheidungen des EuGH und in der Folge des LAG Düsseldorf liegt die europarechtliche Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 zugrunde. Diese EG-Richtline erfasst allerdings nicht den in Deutschland weit verbreiteten tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub. Gesetzlich vorgeschrieben ist durch das BUrlG lediglich ein Urlaub von 4 Wochen. Darüber hinausgehender Urlaub, der auf einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen beruht, kann also auch weiter verfallen.