Geld, Glück…Schweiz! Arbeiten im gelobten Land

Es ist wie immer und überall. Man hat den Urlaub in der Schweiz verbracht, kennt auch die sympathischen Einwohner des Alpenlandes. Nun denkt sich der Zeitgenosse: Arbeiten in der Schweiz ist ähnlich wie in den anderen Ländern in Europa. Doch Arbeitsmarkt, Arbeitsleben, Bewerbung, Einstellung und Arbeitsvertrag haben schon einige Besonderheiten. Wir erklären sie Ihnen.

Wie sieht der Arbeitsmarkt in der Schweiz aus? Wie gestaltet sich das Arbeitsleben?

Der Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern ist in dem Alpenland weiterhin vorhanden. Es ist nicht der Käser auf der Alpe oder der Gehilfe in der Schokoladenproduktion gefragt. Gebraucht werden Fachleute und Facharbeiterinnen und Facharbeiter aus verschiedenen Bereichen. Dazu zählen Umwelttechnik, Medizintechnik, Bauwirtschaft, Elektronik sowie die chemische Industrie. Es werden Ärzte gesucht sowie Köchinnen und Köche.

Die Nachfrage kann nur teilweise aus der heimischen Bevölkerung abgedeckt werden. Da ist natürlich die Verlockung riesig, wenn in Deutschland zwar Jobs angeboten werden, aber der Preis für die Arbeit oft sehr niedrig ist. Löhne und Gehälter liegen in der Schweiz nach wie vor weltweit auf höchstem Niveau.

Geringfügige Beschäftigung nach deutscher Lesart kennt man nicht. Arbeiter und Angestellte sind als Mitarbeiter der Betriebe in den Systemen der Sozialversicherung integriert. Die Arbeitsangebote variieren nach der wirtschaftlichen Struktur der Kantone. In Basel werden andere Qualifikationen nachgefragt als im Tessin. Bei der Mehrsprachigkeit in der Schweiz erwartet man auch eine Rücksichtnahme auf den örtlichen Umgang in Deutsch, Italienisch, Französisch oder Räteromanisch.

Tipp: Information und persönlicher Kontakt vor Ort bei einem Kurztrip!

Was ist zu beachten bei Bewerbung, Einstellung und Arbeitserlaubnis in der Schweiz?

Das Land, in dem man arbeiten will, sollte zumindest im Ansatz bekannt sein. Mit dem Personalausweis oder dem Reisepass können Sie problemlos in die Schweiz einreisen. Für die Zeit von drei Monaten ist für die Stellensuche keine Aufenthaltserlaubnis notwendig. Auch ein kürzerer Aufenthalt kann zunächst zum Informieren über Land und Leute nützlich sein.

Lektüre von Tageszeitungen und Arbeit mit Online-Jobbörsen fördern das angestrebte Ziel. Sie können auch die Vermittlungshilfe der schweizer Arbeitsämter in Anspruch nehmen. Als Arbeitssuchender wird man bedient wie ein Einheimischer.

Bei der Bewerbung selbst gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland. Kurzes Anschreiben, Bild, Lebenslauf und Zeugnisse sind obligatorisch. Referenzen spielen eine bedeutendere Rolle als eine Aneinanderreihung von Ausbildungsergebnissen.

Man will wissen, ob Sie als Person zum Betrieb, der Betriebsleitung und den Mitarbeitern passen. Persönliche Kontakte, Empfehlungen und spontane Bewerbungsaktivitäten sind sehr beliebt. Auch kantonale Besonderheiten spielen eine Rolle. In Basel und Zürich geht es formeller zu als in Obwalden oder Graubünden.

Haben Sie sich mit dem Arbeitgeber für den Abschluss eines Arbeitsvertrages geeinigt, so benötigen Sie noch eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung. Zuständig sind die kantonalen Behörden. Die Arbeitgeber sind behilflich. Beim Antritt der Arbeitsstelle ist das Vorliegen der Aufenthaltsbewilligung Pflicht.

Tipp: Frühzeitige Klärung der Aufenthaltsbewilligung mit kantonalen Migrationsämtern!

Welche Besonderheiten hat das schweizer Arbeitsrecht?

Die gesetzlichen Regelungen findet man im Obligationenrecht und im Arbeitsgesetz. Hier stehen die Voraussetzungen für den Arbeitsvertrag, Probezeit, Arbeitszeiten, Ferien, Kündigung und Überstunden.

Ab Artikel 319 Obligationenrecht ist der Einzelarbeitsvertrag geregelt. Inhalt sollte sein:

  • Stellenantritt mit Datum
  • Funktion
  • Aufgaben
  • Verantwortlichkeit
  • Arbeitszeit und Überstunden
  • Zusagen für Lohnerhöhungen und Weiterbildungen.

Die Gültigkeit des Vertrages bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Sie sollten aber auf einem schriftlichen Vertrag bestehen. Wie will man ansonsten spezielle Absprachen dokumentieren.

In einem kurzen Überblick sind folgende Regelungen des schweizer Arbeitsrechts besonders bemerkenswert:

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 50 Stunden. Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer wenigstens 4 Wochen Ferien für jedes Dienstjahr zu gewähren. Als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Vereinbarung darf aber die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden. In Deutschland sind das 6 Monate. Ein deutlicher Unterschied zu den schweizer Verhältnissen.

Tipp: Lassen Sie den Arbeitsvertrag von einem örtlichen Anwalt durchsehen!