von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Gelber Schein ab dem 1. Krankheitstag zulässig
Regelt ein Tarifvertrag, dass die Arbeitnehmer bereits am 1. Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen müssen, hat diese Vorschrift Vorrang vor einer anderslautenden Betriebsvereinbarung. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass eine Frist von einem Tag ausreichend sei, um eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzuholen und beim Arbeitgeber vorzulegen.
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines süddeutschen Unternehmens, das zunächst versucht hatte, die Vorlagefrist für die "gelben Scheine" durch eine Betriebsvereinbarung zu verkürzen. Schon am 1. Tag, so wollte es die Betriebsleitung, sollten die Mitarbeiter verpflichtet sein, einen Arzt aufzusuchen und ein Attest über die voraussichtliche Dauer ihrer Krankheit vorzulegen.
Doch die Betriebsvereinbarung scheiterte, nachdem der Betriebsrat ein Beschwerdeverfahren gegen diese Anordnung in die Wege geleitet hatte. Die Mitarbeiter waren nun verpflichtet, das ärztliche Attest ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Daraufhin verließ der Kläger insgesamt dreimal wegen einer plötzlich auftretenden Krankheit vorzeitig seinen Arbeitsplatz und fehlte auch mehrfach an einzelnen Tagen. Zwar informierte er den Betrieb über die Krankheiten, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die einzelnen Fehlzeiten legte er aber nicht vor. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin den Lohn des Mitarbeiters um die Zeit, an der dieser ohne Attest bei der Arbeit gefehlt hatte. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter zwar gerichtlich, musste aber nun eine Niederlage vor dem Bundesarbeitsgericht hinnehmen.
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Zum Glück für den Arbeitgeber war auf das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters ein Manteltarifvertrag anwendbar, der es Arbeitnehmern dieser Branche vorschrieb, schon ab dem 1. Tag den "gelben Schein" beim Arbeitgeber vorzulegen. Wegen dieser Regelung im Tarifvertrag - die laut Entgeltfortzahlungsgesetz rechtmäßig ist - hätten der Arbeitgeber und der Betriebsrat gar keine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema schließen dürfen.
Weil auch im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters keine längere Frist zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbart worden sei, gelte die tarifvertragliche Frist, urteilten die Richter. Der Mitarbeiter wird also künftig nicht nur schon am 1. Tag seiner Krankheit ein Attest vorlegen müssen, er muss auch auf seinen Lohn für die bereits ohne "gelben Schein" versäumten Arbeitstage verzichten, weil der Arbeitgeber zu Recht die Vergütung nach § 7 EFZG zurückbehalten hatte.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 26.02.2003; Az.: 5 AZR 112/02
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