Fristlose Kündigung bei Messerattacke auf Kollegin möglich

Ein Angriff mit einem Messer auf eine Kollegin erlaubt eine fristlose Kündigung. Und zwar unabhängig davon, wo und in welchem Zusammenhang dieser Angriff stattfindet.

Für diese Klarstellung bezüglich einer fristlosen Kündigung nach einem Messerangriff hat das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 06.01.2009, Az.: 5 Sa 313/08 gesorgt.

Der Messerangriff, der zur fristlosen Kündigung führte, geschah weder am Arbeitsplatz noch während der Arbeitszeit. Trotzdem wies das LAG die Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung ab.

Messerangriff ermöglicht fristlose Kündigung
Der Angreifer und die angegriffene Kollegin waren voneinander geschiedene Eheleute. Der Angreifer ärgerte sich über die Art der Betreuung der gemeinsamen Kinder. Daher lauerte er seiner Ex-Frau nachts auf der Straße auf, beschimpfte sie und stach schließlich mehrfach mit einem Küchenmesser auf sie ein. Sie wurde dabei erheblich verletzt. Der Angreifer wurde strafrechtlich verurteilt.

Als der Arbeitgeber von dem Angriff erfuhr sprach er eine fristlose Kündigung gegenüber dem Angreifer aus. Sowohl Arbeitsgericht als auch LAG wiesen die gegen die fristlose Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage ab. Entscheidend waren die schweren Belastungen des Betriebsklimas sowie der durch den Angreifer verursachte Ausfall seiner Ex-Ehefrau. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass eine fristlose Kündigung auch bei nicht arbeitsplatzbezogenen Angriffen möglich sei.