von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Freistellung zur Stellensuche: Was Sie beachten müssen
Werden Sie als Arbeitgeber oder Vorgesetzter von einem ausscheidenden Mitarbeiter enttäuscht, verteilen Sie zum Abschied natürlich nicht gerne Geschenke. Manchmal aber zwingt das Gesetz Sie dazu. Ein Beispiel: Die Freizeit zur Stellensuche. Was Sie hierbei beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden:
Nach der Kündigung in der Kündigungsfrist liegt das Hauptaugenmerk vieler Arbeitnehmer auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Gemäß § 629 des BGB müssen Sie als Vorgesetzter den Arbeitnehmer hierfür freistellen. Diese Regelung gilt sowohl für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse, als auch für Ausbildungsverhältnisse, nicht jedoch für Aushilfsarbeitsverhältnisse.
Der Mitarbeiter kann die Freizeit frühestens nach dem Zugang der Kündigung, und höchstens bis zum Ende der Kündigungsfrist einfordern. Es ist dabei egal, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausging. Warum gekündigt wurde, spielt ebenfalls keine Rolle. Nur bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche. Da das Arbeitsverhältnis in diesem Fall sofort endet, ist eine Gewährung von Freizeit weder möglich noch notwendig. Doch nicht nur bei einer ordentlichen Kündigung kann der Mitarbeiter eine Freistellung zur Stellensuche verlangen.
Auch in den folgenden Fällen besteht ein Anspruch:
Der Arbeitgeber hat eine Änderungskündigung ausgesprochen, die Änderung des Arbeitsvertrags wurde vom Arbeitnehmer aber abgelehnt.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich, aber mit einer Auslauffrist gekündigt.
Das Arbeitsverhältnis wurde befristet geschlossen. Der Arbeitnehmer kann die Freizeit vor dem Auslaufen der Befristung verlangen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist geschlossen.
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Als Vorgesetzter oder Arbeitgeber müssen Sie die Freizeit zur Stellensuche nicht von sich aus gewähren. Vielmehr muss der Arbeitnehmer diese beantragen. Der Antrag muss den Grund und die voraussichtliche Dauer der Freistellung enthalten. Den Namen des Arbeitgebers, bei dem sich der Mitarbeiter bewirbt, muss er aber nicht angeben. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer so rechtzeitig gestellt werden, dass Sie sich auf den Arbeitsausfall einstellen können und mindestens 2 Tage vor der Freistellung bei Ihnen eingehen.
Der Anspruch auf Freizeit besteht nur zur Stellensuche. Dazu zählen:
Vorstellungs- oder Informationsgespräche bei einem anderen Arbeitgeber,
Besuch des Arbeitsamts,
Besuch bei einer privaten Jobvermittlung,
Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen durch Eignungstest oder Untersuchungen.
Die maximale Zahl der freien Tage ist nicht festgelegt. Der Arbeitnehmer muss aber die Möglichkeit haben, eine erfolgreiche Stellensuche durchzuführen.
Der Arbeitnehmer darf nicht einfach der Arbeit fernbleiben, auch wenn er einen Antrag auf Freistellung gestellt hat. Vielmehr muss die Freistellung vom Arbeitgeber gewährt werden. Unter den genannten Voraussetzungen darf dieser die Freistellung allerdings nicht verweigern. Der Mitarbeiter kann den Anspruch auf Freizeit zur Not gerichtlich durchsetzen.
Als Chef können Sie den Mitarbeiter nicht darauf verweisen, für die Stellensuche seinen Resturlaub zu verwenden. Haben Sie ihm nach der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist Urlaub gewährt, und hat der Mitarbeiter während dessen ein Vorstellungsgespräch geführt, müssen Sie den dafür aufgewendeten Urlaub ausgleichen. Notfalls auch finanziell. Bereits gewährter und genommener Urlaub kann aber nicht im Nachhinein in Freizeit zur Stellensuche umgewandelt werden.
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