von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Fahrzeiten bei Dienstreisen sind keine Arbeitszeit
Ein als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellter Arbeitnehmer unternahm zahlreiche Dienstreisen, bei denen er unter Berücksichtigung der Fahrzeiten häufig länger als seine tägliche Arbeitszeit von 7,7 Stunden unterwegs war. Mit der Begründung er habe die Fahrzeiten teilweise auch zum Aktenstudium genutzt, verlangte er die Gutschrift dieser Fahrzeiten als Arbeitszeiten.Fahrzeiten als Arbeitszeit Mit der Begründung er habe die Fahrzeiten teilweise auch zum Aktenstudium genutzt, verlangte er die Gutschrift dieser Fahrzeiten als Arbeitszeiten und die Sicherstellung, dass bei zukünftigen Dienstreisen eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden einschließlich der Fahrzeiten nicht überschritten werde.
Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass die Fahrzeiten keine Arbeitszeit darstellten und im einschlägigen Tarifvertrag auch ausdrücklich ausgeklammert seien.
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Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab. Die vergütungsrechtliche Anerkennung der Fahrzeiten sei nach dem einschlägigen Tarifvertrag ausgeschlossen. Auch arbeitsschutzrechtlich stellen sie keine Arbeitszeit dar, weil der Arbeitnehmer während der Fahrzeit nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet sei, sondern nach freiem Belieben Ruhepausen einlegen könne (LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2005, Az.: 15 Sa 1812/04).
Fahrzeiten auf Dienstreisen nicht einrechnen Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit. Danach darf ein Mitarbeiter pro Werktag (der Samstag ist ein Werktag) grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Das Gesetz enthält aber zahlreiche Ausnahmen und Erweiterungen.
Wichtig für Arbeitgeber Beschäftigen sie einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Höchstarbeitszeit hinaus, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden kann (§ 22 ArbZG).
Fahrzeit per Definition keine Arbeitszeit Arbeitsleistungen ist nach der gesetzlichen Legaldefinition die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen (2 Abs. 1 ArbZG). Die Fahrzeit auf Dienstreisen brauchen Arbeitgeber bei der Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit allerdings nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter während der Fahrzeit teilweise Arbeitsleistungen erbringt. Anders als bei Vollarbeit oder Bereitschaftsdiensten, bei denen er sich an einem vorgegebenen Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten muss, hat es der Arbeitnehmer auf Dienstreisen selber in der Hand, ob er während der Fahrt arbeitet oder nicht.
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