Entgeltfortzahlung: So wehren Sie sich gegen Blaumacher

Entgeltfortzahlungskosten können für Sie als Arbeitgeber problematisch sein. Neben dem finanziellen Verlust droht bei der Arbeitsunfähigkeit auch, dass Arbeit liegen bleibt. Ein Grund mehr, gegen Blaumacher konsequent vorzugehen. Welche Mittel gibt es gegen Blaumacher?

Häufig als bürokratisch und ineffektiv verrufen, ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen, kurz MDK. Dieser Ruf ist nicht berechtigt. Im Interesse der Reduzierung der Entgeltfortzahlungskosten bei Blaumachern sollten Sie den MDK konsequent nutzen. Ist bei Ihren Mitarbeitern einmal bekannt, dass Sie bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit konsequent reagieren, wird das die Blaumacher abschrecken.

Voraussetzung für die Einschaltung des MDK ist das Vorliegen von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit. In § 275 Abs. 1a SGB V hat der Gesetzgeber gesagt, wann solche Zweifel insbesondere vorliegen können. Demnach haben Sie einen Grund, die Arbeitsunfähigkeit in folgenden Fällen zu bezweifeln:

  • Wenn Arbeitnehmer auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Insbesondere der erste Punkt ist im Zusammenhang mit Blaumachern für Sie relevant. Gut für Sie ist, dass der Gesetzgeber ausdrücklich gesagt hat, dass auch Sie als Arbeitgeber bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Kontrolluntersuchung beim MDK verlangen können.