von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Häufig als bürokratisch und ineffektiv verrufen, ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen, kurz MDK. Dieser Ruf ist nicht berechtigt. Im Interesse der Reduzierung der Entgeltfortzahlungskosten bei Blaumachern sollten Sie den MDK konsequent nutzen. Ist bei Ihren Mitarbeitern einmal bekannt, dass Sie bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit konsequent reagieren, wird das die Blaumacher abschrecken.
Voraussetzung für die Einschaltung des MDK ist das Vorliegen von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit. In § 275 Abs. 1a SGB V hat der Gesetzgeber gesagt, wann solche Zweifel insbesondere vorliegen können. Demnach haben Sie einen Grund, die Arbeitsunfähigkeit in folgenden Fällen zu bezweifeln:
Insbesondere der erste Punkt ist im Zusammenhang mit Blaumachern für Sie relevant. Gut für Sie ist, dass der Gesetzgeber ausdrücklich gesagt hat, dass auch Sie als Arbeitgeber bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Kontrolluntersuchung beim MDK verlangen können.
Entgeltfortzahlung und Blaumacher: So wehren Sie sich
Gegen den MDK kann sich der Blaumacher nicht wehren
Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet, der Einladung zur Kontrolluntersuchung beim MDK nachzukommen. Solange er der Einladung nicht nachkommt, können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern. Sollte sich herausstellen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen hat, müssen Sie dann natürlich nachträglich zahlen.
In vielen Fällen werden Blaumacher allerdings alleine dadurch abgeschreckt, dass bei Ihnen im Unternehmen bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit konsequent reagiert wird.
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