von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Neben den organisatorischen Problemen wegen des Arbeitsausfalls kann in solchen Fällen die Entgeltfortzahlung leisten. Allerdings sind Sie nicht unbegrenzt oft oder lange zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Bei diesen sog. Fortsetzungserkrankungen müssen Sie gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) unter folgenden Voraussetzungen Entgeltfortzahlung leisten:
Obergrenze für Entgeltfortzahlung
Die Obergrenze für Entgeltfortzahlung wegen dieser Erkrankungen liegt bei 6 Wochen. Die einzelnen Zeiträume werden zusammengerechnet.
Wenn allerdings seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mehr als 12 Monate verstrichen sind, so hat der Mitarbeiter erneut Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.
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