Entgeltfortzahlung: Bei Vergleich müssen Sie eventuell nicht zahlen

Ist einer Ihrer Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, dann müssen Sie ihm im Normalfall bis zu einer Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten (Paragraph 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Wird die Arbeitsunfähigkeit dabei schuldhaft durch einen Dritten verursacht, dann sind Sie fein raus. Denn dann können Sie sich Ihre Entgeltfortzahlungskosten vom Schadensverursacher erstatten lassen.
Konkret sieht § 6 ABs. 1 EFZG vor, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe Ihrer Entgeltfortzahlungskosten auf Sie übergeht. Vereitelt Ihr Mitarbeiter aber den Forderungsübergang, können Sie die Entgeltfortzahlung trotzdem verweigern – wie folgender Fall zeigt.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer erlitt auf dem Weg zur Arbeit unverschuldet einen Verkehrsunfall. Die Folge waren 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit. Während dieser Zeit schloss der Mitarbeiter mit der Versicherung des Unfallverursachers einen so genannten Abfindungsvergleich: Mit der Zahlung von 42.000 Euro waren alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Unfall abgegolten.
Später erst trat dann eine unfallbedingte Folgeerkrankung auf. Der Arbeitgeber leistete hier zwar zunächst Entgeltfortzahlung, verrechnete den Betrag dann aber mit nachfolgenden Gehaltszahlungen. Sein Argument: Durch den Abfindungsvergleich habe der Arbeitnehmer schuldhaft einen Übergang des Schadensersatzanspruchs auf ihn verhindert.

Das Urteil: Damit lag der Arbeitgeber genau auf der Linie des Gerichts: Denn durch den Vergleich hatte der Arbeitnehmer den Anspruchsübergang auf den Arbeitgeber verhindert (LAG Schleswig-Holstein, 18.7.2006, 2 Sa 155/06).

Das heißt für Sie: Den Inhalt dieses Urteils sollten Sie Ihren Mitarbeitern bekannt geben. Weisen Sie sie dabei darauf hin, dass Sie zwar einen Vergleich mit der Gegenseite schließen können, sich dann aber auch der Folgen bewusst sein müssen.

Tipp: Auf ein lukratives Vergleichsangebot sollte Ihr Mitarbeiter natürlich nicht verzichten. Er sollte aber eine Klausel mit in den Vergleich aufnehmen lassen, wonach etwaige Ansprüche des Arbeitgebers nach § 6 EFZG vom Vergleich unberührt bleiben.