von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, müssen Sie nach § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) "das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt“ im Rahmen der Entgeltfortzahlung zahlen.
Zur Entgeltfortzahlung gehören auch Sonn- und Feiertagszuschläge
Wenn der Mitarbeiter in dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auch
dann umfasst die Entgeltfortzahlung auch diese Zuschläge.
Sie können die Zahlung dieser Zuschläge bei der Entgeltfortzahlung nicht mit dem Argument verweigern, dass das bei Ihnen im Betrieb so üblich wäre. Das hat das LAG Frankfurt entschieden, Az.: 6 Sa 175/07.
Tipp für Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung
Prüfen Sie, ob in Ihrem Tarifvertrag evtl. eine Regelung enthalten ist, wonach Zuschläge nicht zur Entgeltfortzahlung gehören sollen. Denn das wäre nach der Entscheidung des LAG denkbar.
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