von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Eine Mitarbeiterin fiel insgesamt viermal aus, weil sie sich einer Hormonbehandlung wegen Unfruchtbarkeit unterzogen hatte und in deren Folge jeweils arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber leistete zwar zunächst Entgeltfortzahlung, forderte die Beträge aber später zurück.
Keine Entgeltfortzahlung bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit
Auf diesen im EFZG verankerten Grundsatz bezog sich der Arbeitgeber. Und in der Tat: Nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Hormonbehandlung verhindert Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht
Die Richter am LAG Hessen folgten allerdings der Ansicht des Arbeitgebers nicht, die Mitarbeiterin habe sich freiwillig der Hormonbehandlung unterzogen und deshalb die Arbeitsunfähigkeit verschuldet. Vielmehr sahen sie die eigentliche Ursache in der Unfruchtbarkeit.
Eine Mitarbeiterin, die sich unter ärztlicher Anleitung einer entsprechenden Behandlung unterzieht, verstößt aber nicht grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. Und nur dann würde ein eigenes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit vorliegen und ein Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen sein.
In diesen Fällen haben Gerichte einen Entgeltfortzahlungsanspruch abgelehnt
Ein eigenes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit und folglich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben Gerichte z. B. in folgenden Fällen angenommen:
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