Grundsätzlich brauchen Sie vor jeder Kündigung während der Elternzeit die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde. Dafür ist laut Gesetz ein "besonderer Fall“ erforderlich. Ein "besonderer Fall" im Sinne des § 18 BEEG kann z. B. in folgenden Situationen vorliegen:
- Die Abteilung, in der der Mitarbeiter arbeitet, wird geschlossen, verlagert oder ausgelagert und es besteht keine Versetzungsmöglichkeit.
- Der Mitarbeiter lehnt die Weiterbeschäftigung auf einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz ab, wenn die vertraglich vereinbarte Beschäftigung wegfällt.
- Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Elternzeit gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Betriebes. Das ist allerdings in der Praxis im Wesentlichen nur bei Kleinbetrieben denkbar.
Denken Sie daran, dass Sie vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der Behörde benötigen. Sonst ist die Kündigung alleine aus diesem Grund unwirksam.
Wenn Ihnen die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit von der Behörde verweigert wird, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Beachten Sie dazu die Rechtsmittelbelehrung, die der Bescheid enthalten muss. Aber auch, wenn Sie Widerspruch einlegen, dürfen Sie die Kündigung erst aussprechen, wenn Ihrem Antrag zugestimmt wurde.