Neu: 3-wöchige Klagefrist gilt nun bei allen Kündigungen

Für die dreiwöchige Klagefrist gibt es keine Ausnahmen. Das bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall. Einem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt. Er reagierte nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist und bekam darum beim anschließenden Urteil kein Recht.

Klagefrist: Der Fall
Schon kurz nach seiner Einstellung erhielt ein Kraftfahrer eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung. Als er sein Verhalten trotzdem nicht änderte, kündigte ihm der Arbeitgeber das insgesamt fünf Monate bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Mehr als vier Wochen später erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage. Zu spät, meinte der Arbeitgeber. Die Kündigung sei wirksam, weil der Arbeitnehmer nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gehandelt habe.

Drei Wochen Klagefrist für alle
Das BAG gab in letzter Instanz seine "bisherige" Rechtssprechung auf und entschied, dass die Kündigung wirksam war. Die bisherige Rechtssprechung sei mit der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zum 1. Januar 2004 überholt. Die dreiwöchige Klagefrist gelte nun für alle Kündigungen. (BAG, Urteil vom 28. Juni 2007, Az.: 6 AZR 873/06)

Arbeitnehmer kann nur binnen drei Wochen klagen
Versäumt ein gekündigter Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist, wird eine spätere Klage bereits aus Formalgründen abgewiesen. Nach der Entscheidung des BAG gilt diese Klagefrist nun für alle Arbeitnehmer, und zwar unabhängig davon, ob sie allgemeinen Kündigungsschutz genießen oder nicht. Eine nachträgliche Zulassung der Klage trotz Fristversäumnis kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht – nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Klageerhebung gehindert worden ist. Ausnahmen bestätigen die Regel
Sind drei Wochen seit Zugang der Kündigung vergangen, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Kündigung wirksam ist (§ 7 KSchG). Von der Rechtssprechung wurde bisher nur in folgenden Ausnahmefällen eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage anerkannt:

  • Falsche Auskünfte über die Klagefrist durch geeignete Auskunftsstellen, wie z.B. Rechtssekretäre der Gewerkschaften, Rechtsantragstelle des ArbG und Rechtsanwälte
  • Dagegen wird bei Falschauskunft von Betriebsrat, Rechtsschutzversicherungen oder Arbeitsagentur die Klage nicht mehr zugelassen.
  • Krankheit des gekündigten Arbeitnehmers genügt, nur soweit sie die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt.
  • Der Arbeitnehmer darf auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen, außergewöhnliche Verzögerungen können daher eine nachträgliche Zulassung rechtfertigen.
  • Urlaub nur bei Abwesenheit während der gesamten dreiwöchigen Klagefrist.