von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Verweigert der Arbeitnehmer aufgrund einer einseitigen Änderung nämlich die Arbeit, haben Sie als Arbeitgeber trotzdem noch keinen Grund für eine fristlose Kündigung.
Eine Arbeitnehmerin war als Küchenhilfe eingestellt. Der Arbeitgeber wies sie - wie er meinte im Rahmen seines Direktionsrechts - an, die zur Küche gehörenden Sanitärräume einschließlich der Toiletten zu reinigen. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, diese Aufgabe zu übernehmen und erhielt prompt die fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Hiergegen klagte sie und gewann.
Die Richter am LAG Niedersachsen sahen die Anweisung des Arbeitgebers nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt. Sie gingen von einer unwirksamen einseitigen Änderung des Arbeitsvertrages aus. Die Mitarbeiterin war daher nicht verpflichtet, die Reinigungsarbeiten auszuführen. Ihre Weigerung stellte daher keine Arbeitsverweigerung dar.
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