Die Raucherpause gehört nicht zur Arbeitszeit

Raucherpausen gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Genehmigt sich ein Mitarbeiter aber selbst Raucherpausen, so berechtigt das Sie als Arbeitgeber nicht automatisch zur Kündigung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Raucherpausen: Fallbeispiel
Diese Entscheidung zu Raucherpausen hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.01.2010, Aktenzeichen: 10 Sa 562/09 getroffen.

Ein 54-jähriger Arbeitnehmer hatte gegen seine Kündigung wegen besonders langer Raucherpausen geklagt. Er hatte zwar mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er Raucherpausen machen dürfen, ohne die Zeiterfassung zu bedienen. Hierfür wurden jeweils wenige Minuten pauschal von seiner Arbeitszeit abgezogen. Der Arbeitnehmer macht aber sehr lange Raucherpausen. Diese beliefen sich oftmals auf mehr als 3 Stunden pro Tag.

Der Arbeitgeber sah in diesen langen Raucherpausen einen Arbeitszeitbetrug. Er sprach deshalb zunächst zwei Abmahnungen aus. Als dies nicht zu kürzeren Raucherpausen führte, folgte die fristlose, hilfsweise die fristgemäße, Kündigung.

Das LAG betonte zunächst, dass Arbeitszeitbetrug grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne. In diesem konkreten Fall um die Raucherpausen fiel die in jedem Fall erforderliche Interessenabwägung aber zu Ungunsten des Arbeitgebers aus.

Raucherpausen = Verletzung des Arbeitsvertrages
Die Richter stellten fest, dass die sehr langen Raucherpausen erhebliche Verletzungen des Arbeitsvertrages darstellen. Der Arbeitnehmer muss in der Arbeitszeit tatsächlich seine Arbeit verrichten. Dass er die Bezahlung dieser langen Raucherpausen durch den Arbeitgeber veranlasste, stellt einen Arbeitszeitbetrug dar. Ähnliche Probleme stellen sich bei anderen privaten Verrichtungen des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit dar. Dazu gehören beispielsweise das Surfen im Internet oder lange private Telefonate.

Trotz der gravierenden Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer fiel die Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus. Dabei war entscheidend, dass der Arbeitnehmer bereits seit mehr als 38 Jahren in dem Unternehmen arbeitete. Er hatte sein gesamtes Berufsleben in dem Werk verbracht. Auch sein Lebensalter von 54 Jahren war für ihn positiv. Die Richter gingen davon aus, dass er erhebliche Probleme haben würde, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, falls die Kündigung wegen der Raucherpausen Bestand hätte. Hinter diesen Interessen des Arbeitnehmers trat nach Ansicht der Richter das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück.

Aber auch die wegen der Raucherpausen ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung hielt der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Richter fanden hier ein milderes Mittel: Nach ihrer Ansicht hätte es gereicht, dem Arbeitnehmer aufzugeben, in Zukunft das Zeiterfassungsgerät vor jeder Raucherpause zu betätigen.

Für den Arbeitgeber bedeutete das im Endeffekt, dass beide Kündigungen unwirksam waren. Allerdings musste er die Raucherpausen nicht bezahlen.

Praxistipp
Diese Entscheidung zeigt einmal wieder, dass die Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung sehr schwer ist. Beziehen Sie wirklich alle Umstände ein, die für den Arbeitnehmer positiv sein können. Prüfen Sie auch sorgfältig, ob es mildere Mittel als die Kündigung gibt. Das können zum Beispiel auch organisatorische Veränderungen sein.