Die Gehaltsliste muss dem Betriebsrat offen gelegt werden

Ein Unternehmen gewährte seit zwei Jahren zahlreichen Arbeitnehmern eine Sonderzahlung. Dafür wurde den Abteilungsleitern ein bestimmtes Budget bereitgestellt. Als der Betriebsrat davon erfuhr, verlangte er von dem Arbeitgeber Auskunft über die Verteilung der Zulagen und Einsicht in die entsprechende Gehaltsliste. Der Arbeitgeber verweigerte den Einblick in die Gehaltsliste, weil die Sonderzahlungen ohne jegliches System individuell vereinbart worden seien. Deshalb bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und auch keine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers.
Bundesarbeitsgericht verlangt Offenlegung der Gehaltsliste
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat über die Sonderzahlungen Auskunft geben muss. Die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer und das feste Budget sprechen für einen kollektiven Bezug. Deshalb sei das Mitspracherecht nicht von vornherein ausgeschlossen (BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az. 1 ABR 68/05).
Die Möglichkeit eines Mitbestimmungsrechts genügt
Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BerVG) von Ihnen als Arbeitgeber Informationen und Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, bei denen ein Mitbestimmungsrecht oder sonstiges Recht nach dem Betriebsverfassungsgesetz möglich ist. So soll Ihr Betriebsrat in die Lage versetzt werden, selbst zu prüfen, ob seine Rechte im konkreten Fall bestehen, oder eben nicht.

Diese Auskunft können Sie nur dann verweigern, wenn in einer Angelegenheit unter keinen Umständen ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht Ihres Betriebsrats in Betracht kommt. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG kann dafür sogar Einsicht in die Gehaltslisten Ihrer Mitarbeiter genommen werden. Das gilt jedoch nicht für die Gehälter von leitenden Angestellten.

Hinweis: Der Betriebsrat kann sich bei der Einsicht in erforderlichem Umfang Aufzeichnungen über die Lohn- und Gehaltsliste machen. Fotokopien kann er dagegen nicht verlangen!

Auskunftsanspruch – Das müssen Sie beachten
Folgende Punkte sollten Sie bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG beachten:

  • Dem Betriebsrat sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur eigenständigen Prüfung der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht, benötigt.
  • Die Informationen muss der Betriebsrat so rechtzeitig erhalten, dass er die ihm gesetzlich eingeräumten Rechte noch ausüben kann.
  • Ihre Informationspflicht besteht bereits dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Mitbestimmungsrecht oder eine Aufgabe des Betriebsrats besteht.
  • Unterlagen müssen Sie nur vorlegen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung notwendig sind, andernfalls reicht eine mündliche Information des Betriebsrats aus.