Datenschutzbeauftragter und Kündigung: Was Sie dabei beachten müssen

Wenn bei Ihnen mindestens 10 Personen damit beschäftigt sind, personenbezogene Daten automatisiert zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Aber können Sie auch so einfach eine Kündigung aussprechen?

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Sie in § 4f einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn Sie mindestens 10 Personen damit beschäftigen, personenbezogene Daten automatisiert zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Diese Bestellung können Sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch widerrufen. Mit dem Widerruf alleine ist es aber nicht immer getan, auch eine (Teil-) Kündigung kann erforderlich sein. Ein Grund für einen Widerruf kann z. B. sein, dass Ihr Datenschutzbeauftragter seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Notwendigkeit einer (Teil-) Kündigung des Arbeitsvertrages
Wenn Sie allerdings einen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestellt haben, ist es mit der Widerruf der Bestellung alleine noch nicht getan. Denn nach einer Entscheidung des BAG vom 13.03.2007, Aktenzeichen 9 AZR 612/05 ist zusätzlich eine (Teil-) Kündigung des Arbeitsvertrages erforderlich. Denn durch die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten mit Einverständnis des Arbeitnehmers hat sich das Arbeitsverhältnis gewandelt.

Die Übertragung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers, ist nach dieser Entscheidung des BAG nicht möglich. Ohne die Teilkündigung ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nicht wirksam.

An diese (Teil-) Kündigung sind die gleichen Voraussetzungen zu stellen wie an jede andere Kündigung auch. Achten Sie also insbesondere auf

  • die vorherige Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) und
  • die Schriftform der Kündigung.

Teilkündigung nur ausnahmsweise zulässig
Aus dieser Entscheidung dürfen Sie nicht den Schluss ziehen, dass es immer möglich ist, einem Arbeitnehmer einzelne Aufgaben per Teilkündigung zu entziehen. Das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine Teilkündigung grundsätzlich unzulässig ist und in dieser Konstellation nur ausnahmsweise erlaubt ist.