von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub für Umzüge gewährt das Arbeitsrecht nicht. Anspruchsgrundlage ist vielmehr § 616 BGB, der einen Anspruch auf Freistellung für unverschuldete kurzfristige Verhinderung gewährt. Allerdings kann diese Regelung durch einen anwendbaren Tarifvertrag oder den Arbeitsvertrag eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Daher ist der Anspruch auf "Sonderurlaub" aus § 616 BGB in vielen Tarifverträgen zumindest eingeschränkt.
Sonderurlaub und Tarifvertrag
Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen entsprechende Regelungen über Sonderurlaub in einem Tarifvertrag bestehen. Ist das nicht der Fall, so gewähren die Gerichte im Rahmen des § 616 BGB für Umzug einen bis max. zwei Tage bezahlte Freistellung, wenn dieser entweder betrieblich veranlasst ist oder es dem Mitarbeiter nicht möglich oder zumutbar ist, den Umzug in seiner Freizeit vorzunehmen.
Dieser Sonderurlaub muss vorher vom Arbeitgeber genehmigt werden. Auf keinen Fall dürfen Mitarbeiter der Arbeit einfach fernbleiben. Tun sie dies trotzdem, riskieren die Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
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