Betriebsübergang: Weitere Tipps zum Informationsschreiben

Die wesentlichen Inhalte des Informationsschreibens nach § 613 a Abs. 5 BGB bei einem Betriebsübergang sind gesetzlich geregelt. Allerdings gibt es einige zusätzliche Aspekte, die Sie berücksichtigen sollten, um Ihre Position zu verbessern.

Entwickelt haben sich diese zusätzlichen Aspekte zum Informationsschreiben bei einem Betriebsübergang im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung.

Lassen Sie sich den Erhalt des Informationsschreibens zum Betriebsübergang bestätigen
Mit Zugang des Informationsschreibens zum Betriebsübergang beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Daher ist es wichtig, dass Sie den Zeitpunkt des Zugangs des Unterrichtungsschreibens später beweisen können. Am einfachsten geht dies, wenn Sie den Mitarbeiter bitten, den Empfang des Informationsschreibens mit Datum auf einer Kopie des Schreibens zu unterzeichnen.

Gesetzlich ist lediglich vorgeschrieben, dass Sie das Informationsschreiben in Textform verfassen müssen. Daher würde auch die Übersendung des Inflationsschreibens als E-Mail ausreichen. Ich empfehle Ihnen zwar die Aushändigung des Inflationsschreibens in Briefform mit gleichzeitiger Empfangsbestätigung durch den Arbeitnehmer. Wenn Sie aber das Informationsschreiben per E-Mail versenden wollen, sollten Sie auf jeden Fall eine Lesebestätigung anfordern und diese archivieren.

Stehen Sie für weitere Auskünfte zur Verfügung
Gesetzlich ist es zwar nicht vorgeschrieben, nach einer Entscheidung des LAG München aber sinnvoll. Geben Sie in Informationsschreiben jeweils einen Ansprechpartner aus dem abgebenden und dem übernehmenden Unternehmen an, der für die Mitarbeiter für weitere Auskünfte zum Betriebsübergang zur Verfügung steht.

Damit verbessern Sie Ihre Chancen, wenn es später zum Streit darüber kommt, ob Sie ausreichend informiert haben. Die Frage, ob und wann es zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einer unvollständigen Unterrichtung kommt, kann davon entscheidend abhängig sein.

Lassen Sie sich von dem Kündigungsverbot beim Betriebsübergang nicht verunsichern
Nicht so sehr eine Frage des Informationsschreibens sondern der sonstigen Folgen des § 613 a BGB ist die folgende: § 613 a Abs. 4 BGB verbietet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs. Das gilt sowohl für die Kündigung durch den alten als auch durch den neuen Arbeitgeber.

Diese Regelung bezieht sich aber nur auf die Kündigung wegen des Betriebsübergangs. Eine Kündigung aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen wiederholter Verspätung des Mitarbeiters trotz erfolgter Abmahnung ist weiterhin möglich.