Betriebsübergang ist nicht gleich Betriebsübergang

Oft wird angenommen, dass jeder Wechsel des Arbeitgebers automatisch einen Betriebsübergang darstellt, bei dem Mitarbeiter im Rahmen des § 613a BGB besonderen Schutz genießen. Das ist aber nicht immer der Fall wie ein Urteil des BAG vom 18.12.2008 (Aktenzeichen 8 AZR 660/07) zeigt.

In dem Fall nahm ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes einen Betriebsübergang an und legte Widerspruch gegen den Austausch des Arbeitgebers ein. Dieser Austausch erfolgte aufgrund eines Landesgesetzes.

Durch ein Landesgesetz können Rechtsträger im öffentlichen Recht umstrukturiert werden. Dabei kann durch das Gesetz auch geregelt werden, dass die bisherigen Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden. 

Betriebsübergang kraft Gesetzes ist etwas anderes als ein Betriebsübergang kraft Rechtsgeschäft
Der besondere Kündigungsschutz des § 613a BGB und die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen solchen Betriebsübergang besteht nur, wenn der Betriebsübergang aufgrund eines Rechtsgeschäftes vorliegt. Ein Betriebsübergang aufgrund eines Gesetzes gehört nicht dazu. Ein solcher Betriebsübergang löst also auch den Schutz nach § 613a BGB nicht aus.

Schutz bei Betriebsübergang kraft Gesetzes
Der Austausch des Arbeitgebers kraft Gesetzes greift in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 Grundgesetz ein. Die BAG-Richter halten ein solches Gesetz daher nur dann für zulässig, soweit der Eingriff durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verhältnismäßig ist. Es müssen also entsprechende Gründe des Gemeinwohls vorliegen (z. B Aufrechterhaltung von Krankenhäusern an 2 Standorten).

Für den Arbeitnehmer kann der gesetzlich verordnete Wechsel des Arbeitsgebers z. B. dadurch zumutbar werden, dass das Gesetz langfristige Beschäftigungsgarantien einräumt. So war es in dem Fall des BAG.