Betriebsratssitzung während Urlaub: Keine bezahlte Freistellung

Mitglieder des Betriebsrates haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Zeit, in der sie für den Betriebsrat arbeiten. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt.

Das ArbG Bonn hat mit Urteil vom 06.11.2008, Az.: 3 Ca 1643/08 allzu großen Begehrlichkeiten der Mitglieder des Betriebsrates einen Riegel vorgeschoben. Ein Mitglied des Betriebsrates hatte während seines Erholungsurlaubs an mehreren Sitzungen des Betriebsrates teilgenommen. Für die dafür aufgewendeten 7 Stunden verlangte er bezahlte Freistellung von seinem Arbeitgeber nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Im Ergebnis wollte er diese Zeiten nicht auf seinen Urlaub angerechnet wissen.

Das ArbG Bonn erteilte dem Betriebsrat eine klare Absage. Zwar sieht § 37 Abs. 3 BetrVG vor, dass der Arbeitgeber den Mitgliedern des Betriebsrates zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewähren muss. Nur handelt es sich bei Erholungsurlaub nicht um einen betriebsbedingten Grund, sondern um einen Grund in der Privatsphäre des Arbeitnehmers.

Mögliche betriebliche Gründe für bezahlte Freistellung eines Betriebsrates
Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung hätte das Mitglied des Betriebsrates z. B. in folgenden Fällen, weil dann ein betrieblicher Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegt:

  • Wegen Schichtbetriebes kann die Sitzung des Betriebsrates nicht in der üblichen Arbeitszeit aller Mitglieder des Betriebsrates stattfinden.
  • Die Sitzung des Betriebsrates hat während der üblichen Arbeitszeiten begonnen, musste aber wegen hohen Arbeitsanfalls außerhalb der üblichen Arbeitszeiten fortgesetzt werden.