von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Betriebsrat kann bei Schichteinteilung mitbestimmen
Nach dieser aktuellen Entscheidung des BAG müssen Sie den Betriebsrat bei Schichtwechseln beteiligen, sonst ist Ihre neue Schichteinteilung unwirksam (29.9.2004, 5 AZR 559/03).
Ein Arbeitnehmer war seit 10 Jahren in Dauernachtschicht eingesetzt. Durch einen Einigungsstellenspruch wurde der Arbeitgeber nun verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Wechsel in der Schichteinteilung 4 Tage im Voraus bekannt zu geben. Nur bei Einhaltung dieser Ankündigungsfrist seien die Mitarbeiter verpflichtet, der neuen Schichteinteilung Folge zu leisten. Zudem müsse auch der Betriebsrat 4 Tage im Voraus informiert werden. Der Arbeitgeber wies den Mitarbeiter daraufhin an, im 3-Schicht-System zu arbeiten. Dieser hielt die Einteilung für unwirksam und behielt damit auch Recht.
Die neue Schichteinteilung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber es versäumt hat, den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligen. Diese Vorgabe sei auch nicht mit dem Spruch der Einigungsstelle erfüllt. Denn dieser sehe nur die Wahrung einer Ankündigungsfrist vor dem Wechsel der Schichtsysteme vor. Er regele aber nicht, für welche Arbeitnehmer ab welchem Zeitpunkt welches Schichtsystem gelten soll.
Das heißt für Sie: Wollen Sie die Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer bzw. deren Schichteinteilung ändern, müssen Sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats genau beachten. Teilen Sie ihm dazu genau mit,
- welche Arbeitnehmer betroffen sind, - inwiefern sich deren Arbeitszeiten ändern und - zu welchem Zeitpunkt der Wechsel erfolgen soll.
Dann müssen Sie mit Ihrem Betriebsrat die gewünschten Änderungen besprechen.
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Ganz wichtig: Dies allein reicht aber noch nicht! Denn Sie dürfen die Änderung der Schichteinteilung letztlich nur dann durchführen, wenn Ihr Betriebsrat Ihrem Wunsch auch zugestimmt hat. Und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezieht sich nicht nur auf die Veränderung im Schichtplan. Ihr Betriebsrat hat auch ein Mitbestimmungsrecht
- bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, - bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und - bezüglich der Dauer und der Lage der Pausen.
Und das Mitbestimmungsrecht gilt auch hinsichtlich Ihrer Teilzeitbeschäftigten. Der Betriebsrat kann zwar nicht bezüglich des Umfangs der Arbeit mitbestimmen, aber bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit. Traurige Erkenntnis: Bei der Schichteinteilung läuft ohne Ihren Betriebsrat nichts!
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