Betriebsrat darf Personalentscheidung auch per Fax ablehnen

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber seine Ablehnung bei der Einstellung von Mitarbeitern auch per Telefax übermitteln. Dies befand das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 11.06.2002. Allerdings muss das Telefax auch die Gründe für die Weigerung des Betriebsrats enthalten.
Ein hessisches Kurier- und Frachtunternehmen hatte sich für die Übernahme eines Auszubildenden in ein normales Arbeitsverhältnis entschieden. Da bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden muss, fragte die Arbeitgeberin bei der innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretung nach.

Nachdem sich der Betriebsrat sechs Tage lang nicht dazu geäußert hatte, schickte er der Arbeitgeberin am siebten Tag ein Fax, in dem er der Übernahme des Lehrlings in ein reguläres Arbeitsverhältnis die Zustimmung verweigerte. Doch die Arbeitgeberin hielt die Zustimmung dennoch für erteilt. Schließlich habe der Betriebsrat ihr nicht – wie vorgeschrieben – innerhalb der einwöchigen Frist seine Weigerung mitgeteilt. Das Fax, das der Arbeitgeberin am siebten und damit letzten Tag dieser Frist zuging, reichte ihr nicht aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Weigerung des Betriebsrats nach dem Gesetz schriftlich zu erfolgen habe. Ein Fax erfülle aber dieses Erfordernis nicht, weil es nicht das Originalschriftstück, sondern lediglich eine Fernkopie desselben sei. Und wenn der Betriebsrat bei einer solchen Anfrage innerhalb einer Woche nichts von sich hören lasse, gelte seine Zustimmung nach dem Gesetz als erteilt.

Die Richter am Bundesarbeitsgericht sahen dies anders. Zwar sei es richtig, dass die Weigerung schriftlich erfolgen müsse. Dabei müsse die Entscheidung des Betriebsrats jedoch nicht eigenhändig unterschrieben sein. Eine entsprechende Mitteilung per Fax reiche demzufolge aus.

Das Pech des Betriebsrats: Das höchste deutsche Arbeitsgericht schauten sich das Fax noch einmal genau an und stellte fest, dass sich der Betriebsrat in dem Schreiben zwar gegen die Übernahme des Auszubildenden aussprach, aber nicht erklärte, warum er sich weigerte. Die Benennung von Gründen ist jedoch Voraussetzung für eine wirksame Weigerung. Das Schreiben war also pünktlich, aber nicht vollständig. Deswegen sahen die Erfurter Richter die Zustimmung dennoch als erteilt an.

Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Beschluss vom 11.06.2002; Az.: 1 ABR 43/01