Prüfen Sie, ob Ihre Betriebsanweisungen noch auf dem neuesten Stand sind

In Paragraf 14 der Gefahrstoffverordnung und TRGS 555 ist geregelt, dass in Ihrem Unternehmen arbeitsbereich- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen sind, beziehungsweise vorhanden sein müssen. In den Betriebsanweisungen muss der Anwendungsbereich der Betriebsanweisungen deutlich gemacht und auf die Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen werden.

Betriebsanweisungen im Verantwortungsbereich des Betriebsleiters
In den Betriebsanweisungen stehen ebenfalls Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei Störungen, Unfällen und Gefahrfällen. Als Betriebsleiter kommt Ihnen in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten bei den Betriebsanweisungen eine besondere Verantwortung zu.

Eindeutige Betriebsanweisungen formulieren
Wichtig ist, dass aus den Betriebsanweisungen eindeutig hervorgeht, für welche Arbeitsbereiche sie gelten. Das heißt: Sie müssen darauf achten, dass die Betriebsanweisungen in Ihrem Betrieb oder Einflussbereich die betreffenden Kostenstellen und die Einsatzorte beziehungsweise Einsatzbereiche konkret benennen.

Für die Mitarbeiter muss vollkommen klar sein, für was und für wen die jeweiligen Betriebsanweisungen gelten.  

Prüfen Sie in Ihren Betriebsanweisungen regelmäßig folgende Punkte

  • Umweltgefährdung
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Technische Schutzmaßnahmen
  • Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall
  • Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung

Prüfen Sie außerdem:

  • Ist in den Betriebsanweisungen in Ihrem Einflussbereich stets der Name des eingesetzten Produktes angegeben?
  • Wurden die einzelnen Gefahrstoffbestandteile genannt, die auf der Kennzeichnung oder im Sicherheitsblatt stehen – und sind diese noch aktuell?

Überprüfen Sie auch von Zeit zu Zeit, am besten bei jeder Lieferung, ob die Angaben des Herstellers noch mit denen in Ihren Betriebsanweisungen übereinstimmen.