Betriebliche Übung – was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Welche Rechte kann ich aus einer betrieblichen Übung herleiten? Kann der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern? Was muss ich beachten? Muss die Betriebliche Übung im Arbeitsvertrag stehen?

Was versteht man unter einer betrieblichen Übung?

Unter einer betrieblichen Übung versteht man ein sich wiederholendes, gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers, das zu einem rechtlichen Anspruch auf das Verhalten führt. Rechtlich ist die betriebliche Übung nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die mittlerweile ständige Rechtsprechung des BAG Bundesarbeitsgericht sieht in der betrieblichen Übung einen schuldrechtlichen Verpflichtungstatbestand und leitet die bindende Wirkung der betrieblichen Übung entweder aus der Vertrags- oder der Vertrauenshaftung her.

Das Verhalten des Arbeitsgebers wird als konkludente Willenserklärung angesehen, die von den Arbeitnehmern ebenfalls durch schlüssiges Verhalten angenommen wird, so dass die betriebliche Übung auf diese Weise Bestandteil der Arbeitsverhältnisse wird. Gegenstand der betrieblichen Übung kann alles sein, was auch Gegenstand des Arbeitsvertrags  ist. Häufigste Fälle sind – soweit sie nicht bereits nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart  sind:

  • Zahlungen von Weihnachtsgeld
  • Zahlungen von Urlaubsgeld
  • Zahlungen von Prämien, Gratifikationen und Fahrtkostenzuschüssen
  • Regelungen zu Urlaubsanmeldung
  • Regelung zu Urlaubsgewährung
  • Regelungen zu Krankmeldung

Durch die betriebliche Übung erhalten  Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Leistung, wenn die Arbeitgeber mehrmals vorbehaltlos eine Leistung gewährt hat. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) kann es auch eine für den Arbeitgeber nachteilige Regelung, eine verschlechternde betriebliche Übung geben. 

Vorteile für den Arbeitnehmer

Persönlich kommt eine betriebliche Übung den Arbeitnehmern zugute, mit denen unter der Geltung der Übung ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern kann eine begünstigende betriebliche Übung durch eindeutige einseitige Erklärung des Arbeitgebers beseitigt werden.

Ist die betriebliche Übung betriebsbezogen?

Räumlich ist die betriebliche Übung  in ihrer Geltung nicht zwingend betriebsbezogen. Vielmehr hat es der Arbeitgeber bei Begründung der Übung in der Hand, den räumlichen Geltungsbereich festzulegen. So kann er die betriebliche Übung entweder unternehmensweit praktizieren oder diese auf eine Abteilung oder sogar einzelne Arbeitsverhältnisse beschränken. Bei einer solchen begrenzten Übung können sich jedoch weitergehende Ansprüche der nicht berücksichtigten Arbeitnehmer unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Ändert der Arbeitgeber einseitig das einer betrieblichen Übung zugrunde liegende Verhalten, führt dies allein noch nicht zu einer Beseitigung des verpflichtenden Charakters der betrieblichen Übung. Allerdings kann auf diese Weise eine neue betriebliche Übung begründet werden. Es ist zunächst zu unterscheiden, ob die mittels betrieblicher Übung gewährten Leistungen vorbehaltlos oder widerruflich erfolgt sind.

Der Arbeitgeber kann die Verpflichtung für die Zukunft einseitig widerrufen. Dieser Widerruf muss gemäß § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) der Billigkeit entsprechen und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Der Widerruf kann durch konkludentes Verhalten des Arbeitgebers  erfolgt, wenn dieser lediglich sein Verhalten ändert und dadurch eine neue, für den Arbeitnehmer ungünstigere betriebliche Übung begründet.