von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Ausländer brauchen einen gültigen Aufenthaltstitel. Ob dieser vorliegt, sollten Sie vor der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer prüfen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten
Lassen Sie sich den Aufenthaltstitel (z. B. die Aufenthaltserlaubnis) vorlegen und nehmen Sie eine Kopie zu Ihren Unterlagen.
Die lokale Ausländerbehörde kann einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen. Dabei wird die Beschäftigungserlaubnis in den Aufenthaltstitel aufgenommen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Stellen Sie bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer sicher, dass Sie durch ein geeignetes Wiedervorlagesystem so rechtzeitig eine personenbedingte Kündigung aussprechen, dass Sie den ausländischen Arbeitnehmer nicht außerhalb der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beschäftigen. Oder Sie denken an die Möglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
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