von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Unter Sonderurlaub wird vielfach - nicht ganz zutreffend - die bezahlte Freistellung verstanden (§ 616 BGB). Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit haben und mit der Berechnung von Kurzarbeitergeld betraut sind, sollten Sie dabei auf folgendes achten.
§ 616 BGB gibt Mitarbeitern einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie aus persönlichen Gründen für eine nicht erhebliche Zeit an der Arbeit gehindert sind. Klassischerweise sind das Gründe wie:
Oft sind die Gründe, in denen Sie als Arbeitgeber nach § 616 BGB den Mitarbeiter bezahlt freistellen müssen, in einem Tarifvertrag (oder im Arbeitsvertrag) näher geregelt.
Berechnung von Kurzarbeitergeld bei "Sonderurlaub"
§ 616 BGB liegt das Lohnausfallprinzip zugrunde. Das heißt, Sie müssen das weiterzahlen, was der Mitarbeiter ohne die persönliche Arbeitsverhinderung bekommen hätte. Bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld bedeutet das: Wenn Ihr Mitarbeiter wegen der Kurzarbeit an dem fraglichen Tag nur Kurzarbeitergeld erhalten hätte, bekommt er auch nur dieses. Haben Sie nur teilweise Kurzarbeit eingeführt und der Mitarbeiter hätte an diesen Tag deshalb voll gearbeitet, müssen Sie das bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld berücksichtigen. Er erhält dann die volle Bezahlung (normales Entgelt).
Tipp: Prüfen Sie immer zunächst anhand des Tarifvertrages und/oder des Arbeitsvertrages ob überhaupt ein Fall des § 616 BGB vorliegt oder ob Ihr Mitarbeiter nicht einen Urlaubstag nehmen muss.
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