von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Entscheidend für die Berechnung von Kurzarbeitergeld ist der zweite Absatz von § 2 EFZG.
§ 2 Abs. 2 EFZG schreibt in Zusammenhang mit Absatz 1 vor, dass Sie für Arbeitsausfall an gesetzlichen Feiertagen (Achtung: die sind teilweise von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld auf der Verliererseite stehen.
Sie müssen Ihrem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung leisten und zwar in der Höhe des Kurzarbeitergeldes, das er bezogen hätte, wenn es kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre. Die Vorschrift dient zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit. Denn Ihr Mitarbeiter hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Sie und nicht auf Kurzarbeitergeld.
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