Bei Bildschirmarbeit müssen Sie auf eine spezielle Verordnung achten

Prägt Bildschirmarbeit vorwiegend einen Arbeitsplatz, so gilt automatisch die Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildschArbV). Ist dies auch bei den Arbeitsplätzen in Ihrem Betrieb der Fall? Dann sind Sie verpflichtet, nach den vorgegebenen Kriterien die Arbeitsplätze nach ergonomischen Kriterien einzurichten.
Ist der Anteil der Bildschirmarbeit eher gering, gilt diese Verordnung nicht, wenn beispielsweise Mitarbeiter im Lagerbereich etwa eine Stunde pro Arbeitstag mit Bildschirmarbeit verbringen und den Rest der Zeit mit manuellen Tätigkeiten im Lager. Hier hat die Tätigkeit am Bildschirm nachrangigen Charakter und Sie brauchen sich nicht mit den strengen Vorgaben der Verordnung zu befassen.

Als Arbeitgeber sind Sie aufgefordert, die Bildschirmarbeit Ihrer Mitarbeiter gesundheitsverträglich zu organisieren. Dafür soll die Bildschirmtätigkeit durch andere Tätigkeiten (=Mischarbeitsplätze) oder Pausen unterbrochen werden. Nach §5 BildschArbV muss die Belastung durch die Bildschirmarbeit so gering wie möglich ausfallen.

Achten Sie desweiteren darauf, dass Sie Ihren Mitarbeitern regelmäßige Augenuntersuchungen ermöglichen. Unter Umständen müssen Sie auch spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellen (§6 BildschArbV), sonst kann Ihnen ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 € drohen.
Um bei der Menge an Regeln und Verordnungen zur Arbeitssicherheit, die für die verschiedenen Branchen variieren, den Überblick zu behalten, können Sie sich mit Ihrer Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Diese ist verpflichtet, Sie bei arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen zu beraten und zu unterstützen. Auch wird eine Vielzahl kostenloser Informationsveranstaltungen und -unterlagen angeboten.