von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Bei Betriebsstilllegung keine Kündigung von Arbeitnehmern in Block-Altersteilzeit
Wenn der Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter eine Vereinbarung über Block-Altersteilzeit getroffen hat, und der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase befindet, ist die Stilllegung des Betriebes kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des Paragraph 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist daher unzulässig. Dieses Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht am 5.12.2002.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter mussten über einen Fall entscheiden, in dem ein Niederlassungsleiter, der mit seinem Arbeitgeber eine so genannte Block-Altersteilzeit-Vereinbarung getroffen hatte, sich mit einer Klage gegen die ihm drohende Kündigung zur Wehr setzte. Der Mitarbeiter hatte nach 35 Jahren in dem Unternehmen einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben. Demnach sollte er zunächst für ein Jahr als Vollzeitkraft weiterarbeiten. Im 2. Jahr sollte er dann gar nicht mehr kommen. Die Vereinbarung sicherte ihm dabei ein Gehalt in Höhe von 80 Prozent seiner vorherigen Bezüge zu. Nachdem der Arbeitnehmer entsprechend der Vereinbarung zunächst das volle Jahr wie gewohnt gearbeitet hatte, kam er im 2. Jahr in den Genuss der Freistellungsphase. Doch mit dem angenehmen Vorruhestand war es schnell vorbei, als der Mitarbeiter in der Zeitung von der Insolvenz seines Arbeitgebers lesen musste.
Und damit nicht genug: Nachdem die Gläubigerversammlung die Stillegung des Betriebs beschlossen hatte, erhielt der Frührentner auch noch ein Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis trotz der Arbeitszeitvereinbarung aus betriebsbedingten Gründen. Dagegen erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage.
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Das Bundesarbeitsgericht stellte nun fest, dass die Kündigung des Niederlassungsleiters unwirksam war. Die Stilllegung eines Betriebes - in oder außerhalb der Insolvenz - ist nach Auffassung der Erfurter Richter kein dringendes betriebliches Erfordernis, das nach § 1 KSchG eine Kündigung rechtfertigen kann, wenn sich der Mitarbeiter bereits aufgrund einer Vereinbarung in Altersteilzeit befindet. Nach dem Gesetz könnten nur dringende betriebliche Gründe eine Kündigung sozial rechtfertigen, wenn diese Gründe einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen. Bei einer Block-Altersteilzeit, in der sich der Mitarbeiter bereits in der Freistellungsphase befindet, könnte einer Weiterbeschäftigung nichts mehr im Wege stehen, weil der Arbeitnehmer ja gar nicht mehr beschäftigt werde, befanden die Bundesrichter. Ein solcher Arbeitnehmer habe in dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung wegen der Betriebsstilllegung wegfallen würden, seine vertragliche Arbeitsleistung bereits erbracht, so dass der Arbeitgeber ihn gar nicht mehr weiterbeschäftigen müsse.
Auch die Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens stellen nach Meinung der Erfurter Richter keine Ausnahme dar. § 113 Insolvenzordnung (InsO) ermögliche zwar die Kündigung durch den Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, wenn eine Kündigung mit dieser Frist oder überhaupt nicht möglich sei. Doch auch diese Kündigung durch den Insolvenzverwalter setze ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen müsse. Das Fehlen von Geld allein sei kein ausreichender Kündigungsgrund. Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 05.12.2002; Az.: 2 AZR 571/01
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