Auszubildende: Kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Minijobern bei der Sozialversicherung

Ein Auszubildender, der unter 400 € Ausbildungsvergütung erhält, muss dafür Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Der Gedanke liegt nahe: Warum soll ein Auszubildender, der eine Ausbildungsvergütung unter 400 € erhält, dafür Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Bei einem MiniJob in gleicher Höhe musste er das ja schließlich auch nicht.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 10.06.2008, Az. L 4 KR 6527/06 entschieden, dass Auszubildende im Gegensatz zur Situation beim Minijob auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen, wenn sie unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 € verdienen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht der Auszubildenden, auch wenn die Ausbildungsvergütung die Kriterien der Geringfügigkeit erfüllt und weniger als 400 € beträgt.

Aber beachten Sie bitte: Nach § 20 Abs. 3 SGB IV trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine (also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile), wenn der Azubi ein Arbeitsentgelt erzielt, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt. Kommt es durch einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld usw. dazu, dass im Monatsduchschnitt mehr als 325 € erzielt werden, so tragen die Azubis und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte. Aber eben nur für den 325 € überschrittenen Beitrag.