Betriebsrat: Nur grobe Pflichtverletzung rechtfertigt einen Ausschluss

Es kommt immer wieder mal vor, dass einzelne Betriebsratsmitglieder während der laufenden Amtsperiode amtsmüde werden. Sie nehmen ihre Verpflichtungen nicht mehr wahr und erledigen ihre Aufgaben nicht mehr. Diese Mitglieder müssen schlimmstenfalls mit einem Sofortausschluss aus ihrem Gremium rechnen. Voraussetzung für den Ausschluss ist allerdings eine grobe Pflichtverletzung – die sich auch belegen lässt.
Ausschluss bei schwerer Pflichtverletzung
Von einer Pflichtverletzung können alle Pflichten betroffen sein, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergeben, sowie alle anderen gesetzlichen oder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung konkretisierten Pflichten. Stellt sich nach mehrfacher Aufforderung zur Besserung durch den Betriebsratsvorsitzenden heraus, dass das Mitglied das Interesse verloren hat und die Betriebsratsarbeit auch weiter verweigert, können Sie als Betriebsrat ein Ausschlussverfahren einleiten.

Da die Folgen eines Ausschlusses für den Betroffenen gravierend sind, werden an die Qualität der Pflichtverletzung hohe Anforderungen gestellt. Notorische Querulanten, wie es in Einzelfällen immer wieder vorkommt, reichen – selbst wenn der Kollege die anderen Gremiumsmitglieder durch sein Verhalten nervt – nicht aus, um einen Ausschluss zu rechtfertigen. Es ist immer eine Amtsverletzung nötig.

Praxis-Tipp

Prüfen Sie als Betriebsratsvorsitzender in jedem Einzelfall, ob die Pflichtverletzung unter Einbeziehung aller Umstände so erheblich war, dass eine weitere Amtsausübung untragbar erscheint. Indiz für eine solche grobe Pflichtverletzung ist ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten Ihres Kollegen.

Wenn Sie ein Betriebsratsmitglied ausschließen wollen

Plädieren Sie nach der Prüfung der Pflichtverletzung für den Ausschluss, müssen Sie diesen beim Amtsgericht beantragen.

Querulanten müssen mit schwerwiegenden Folgen rechnen

Gelingt es Ihnen, den Ausschluss auf diesem Weg durchzusetzen, verliert Ihr Kollege seinen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz. Auch der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr gilt in diesem Fall nicht mehr. Für Sie als Betriebsrat bedeutet das Ausscheiden, dass ein Ersatzmitglied nachrückt (§ 25 Abs. 1 BetrVG).