von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.09.2008, Az: 10 Sa 199/08, festgestellt, dass der Arbeitgeber die Fahrtkosten nicht zu tragen hat. Es könne ihm nicht zugerechnet werden, wenn die Ausbildung an der Berufsschule aufgrund staatlicher Entscheidungen an einem anderen Ort stattfindet.
Das gilt nach dieser Entscheidung selbst dann, wenn ein anwendbarer Tarifvertrag vorsieht, dass der Arbeitgeber die Fahrtkosten zu erstatten hat, wenn er den Besuch der Berufsschule an einem anderen Ort veranlasst hat. Alleine die Einstellung des Auszubildenden stellt noch keine Veranlassung in diesem Sinne dar. Das die notwendige Fachklasse nur an bestimmten Berufsschulstandorten vorhanden ist, ist nicht im Verantwortungsbereich des Ausbildungsbetriebes.
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