von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Es ist ein häufiger Rechtsirrtum von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, dass ein Mitarbeiter nicht direkt aus der Arbeitsunfähigkeit in den Urlaub gehen dürfe. Arbeitgeber fordern daher gerne, dass der Mitarbeiter nach der Arbeitsunfähigkeit zunächst für einige Tage in den Betrieb zurückkehren muss, bevor er seinen Urlaub antreten darf.
Das ist falsch. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Wenn der Urlaub einmal genehmigt ist, darf der Mitarbeiter diesen antreten. Auch die vorherige Arbeitsunfähigkeit ändert nichts an dem genehmigten Urlaub. Er ist nicht verpflichtet, zwischendurch noch in den Betrieb zu kommen.
Das BUrlG sieht in § 9 lediglich für den Fall eine Regelung im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit und Urlaub vor, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt. Dort ist geregelt, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub anzurechnen sind.
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