Auftragsübernahme ist nicht zwingend ein Betriebsübergang

Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang führt nach § 613a BGB zunächst einmal dazu, dass Sie in aller Regel die Arbeitnehmer des übernommenen Betriebes mit übernehmen. Aber liegt schon ein Betriebsübergang vor, wenn Sie nur einen Auftrag übernehmen?

Mit der Abgrenzung Betriebsübergang einerseits und Auftragsübernahme andererseits hat sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.09.2008, Az.: 8 AZR 607/07 zu beschäftigen gehabt. In dem Fall war ein Bewachungsvertrag neu vergeben worden. Den Zuschlag hatte ein neuer Auftragnehmer bekommen. Der setzte allerdings 14 von 36 Vollzeitkräften und 5 von 12 Aushilfen ein, die auch schon bei seinem Vorgänger beschäftigt waren.

Es kam, wie es kommen musste: Ein Arbeitnehmer, der von dem neuen Auftragnehmer nicht eingesetzt wurde, klagte. Er ging davon aus, dass ein Betriebsübergang vorlag. § 613a BGB schreibe aber für den Betriebsübergang vor, dass der Übernehmer auch die Arbeitsverhältnisse zu übernehmen hätte. Infolge des Betriebsübergangs sei er daher auch bei dem neuen Auftragnehmer beschäftigt.

Zahl und Sachkunde des übernommenen Personals entscheidend für Betriebsübergang
Anderer Ansicht waren die Richter des BAG. Sie sahen keinen Betriebsübergang in dieser Situation. Entscheidend war, dass nach "Zahl und Sachkunde" kein wesentlicher Teil des Personals übernommen wurde.

Tipp für Arbeitgeber
Um im Falle einer Auftragsübernahme nicht in die Falle des § 613 a BGB zu stolpern, sollten Sie zur Vermeidung eines Betriebsübergangs nur zurückhaltend Personal von Ihrem Vorgänger übernehmen. Den größeren Teil des eingesetzten Personals sollten "eigene" Mitarbeiter bilden.