von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Mündlicher Aufhebungsvertrag reicht nicht aus
Trotzdem ist es so. In § 623 BGB ist eindeutig geregelt, dass auch Aufhebungsverträge der Schriftform bedürfen. Ein nur mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist schon alleine aus diesem Grund unwirksam. Sie haben damit keine Planungssicherheit. Der Mitarbeiter kann es sich noch anders überlegen.
Aufhebungsvertrag schriftlich abfassen
Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie daher immer und ausnahmslos schriftlich abfassen und von beiden Seiten unterschreiben lassen. Achten Sie bei der Unterschrift darauf, dass mit dem vollen Namen und nicht nur mit einem Kürzel unterschrieben ist. Denn auch dann ist die Schriftform nicht ausreichend gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich mit ihrem (Ex-) Mitarbeiter völlig einig sind. Ein nur mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag bringt Ihnen überhaupt nichts, insbesondere keine Rechtssicherheit.
|
|
|
|
| Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte | Praxishandbuch Personal | Arbeitsrecht Premium |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.