Aufhebungsvertrag: Anfechtung durch den Arbeitnehmer

Mit einem Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis in der Regel endgültig. Allerdings versuchen manche Arbeitnehmer, sich im Nachhinein von einem geschlossenen Aufhebungsvertrag wieder zu lösen. Das kann zwar grundsätzlich durch eine Anfechtung geschehen, allerdings ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nur in wenigen Fällen erfolgreich.

Beispielsweise hat das LAG Schleswig-Holstein die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages für unwirksam erklärt ( Az. 2 Sa 223/09).

Ausgangspunkt der Entscheidung war der Aufhebungsvertrag mit einer Pflegekraft eines Altenheims. Der Arbeitgeber hatte Hinweise erhalten, dass die Pflegekraft Heimbewohner misshandelt und beschimpft hat. Nachdem eigene Recherchen diesen Verdacht bestätigten, konfrontierte der Arbeitgeber die Pflegekraft mit den Vorwürfen. Die Pflegekraft konnte diese nicht entkräften.

Der Arbeitgeber bot deswegen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an und wies darauf hin, dass die Alternative eine außerordentliche Kündigung sei. Die Pflegekraft unterschrieb zunächst den Aufhebungsvertrag, erklärte aber kurz danach die Anfechtung.
Die Richter am LAG hielten die Anfechtungserklärung für unwirksam.

Die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wurde damit begründet, dass der Arbeitgeber widerrechtlich mit einer Kündigung gedroht habe. Dadurch sei die Pflegekraft zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag gebracht worden. So eine widerrechtliche Drohung sahen die Richter nicht, denn in dieser Situation sei der Arbeitgeber berechtigt gewesen, eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Dann kann eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages erfolgreich sein
Es gibt drei typische Fallgruppen, in denen die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages erfolgreich sein kann. Diese Situationen sollten Sie als Arbeitgeber vermeiden, um den Bestand des Aufhebungsvertrages nicht zu gefährden.

  1. Sie drohen mit einer Kündigung, falls der Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, obwohl Sie in der Situation gar nicht zur Kündigung berechtigt sind (§ 123 BGB).

  2. Sie spiegeln dem Mitarbeiter falsche Tatsachen vor und bewegen ihn dadurch zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag (sog. arglistige Täuschung, § 123 BGB).

  3. Der Mitarbeiter hat sich bei der Unterschrift geirrt, er wusste nicht, was er unterschreibt (§ 119 BGB, eher selten).