von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsvertrag
Arbeitsrecht: Zementieren Sie Ihr Recht auf Versetzung schon im Arbeitsvertrag
Der Fall: Ein als Lagerist beschäftigter Arbeitnehmer war bei einem Bauunternehmen angestellt. Auf Grund von Umstrukturierungen wurde er von seinem Arbeitgeber an einen 40 km entfernten Arbeitsort versetzt. Obwohl sein Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthielt, erhob der Arbeitnehmer Klage, weil er kein eigenes Fahrzeug hatte und die Fahrt zum neuen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive eines Fußmarsches knapp 3 Stunden betrug.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen gab der Klage statt. Obwohl im Arbeitsvertrag eine Versetzungsmöglichkeit vereinbart gewesen sei, hätte der Arbeitgeber zunächst prüfen müssen, ob ein andere Arbeitnehmer hätte versetzt werden können, für den es einfacher gewesen wäre, den neuen Arbeitsort zu erreichen (LAG Hessen, Urteil vom 03.04.2006, Az.: 8 Sa 124/05).
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Prüfen Sie auch andere Möglichkeiten
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, sich die Versetzung eines Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag vorzubehalten. Trotzdem müssen Sie bei jeder Versetzung die Einzelumstände berücksichtigen und Ihre Interessen mit denen des Arbeitnehmers abwägen: Auch bei einer weit gefassten Vertragsklausel muss die Versetzung dem Arbeitnehmer stets zumutbar sein.
Das ist beispielsweise nicht mehr der Fall, wenn eine vernünftige Relation von Anfahrts- und Arbeitszeit nicht mehr gewahrt ist. Hier bleibt Ihnen nur die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags oder eine Änderungskündigung.
Musterformulierung Versetzungsvorbehalt
§ (...) Arbeitsort
Der Arbeitnehmer wird als ... in ... beschäftigt.
Dem Arbeitnehmer kann ein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz in einem anderen Betriebsteil oder Betrieb - auch in anderen Orten - zugewiesen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
Eine länger andauernde Beschäftigung an einem Arbeitsplatz oder an einem Ort berührt nicht das Recht, von der Versetzungsbefugnis nach Nr. 2 Gebrauch zu machen.
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